Das Sozialgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Az.: S 11 KR 2405/12) entschieden, dass ein gesetzlicher Krankenversicherer und nicht das Sozialamt verpflichtet ist, einem behinderten Kind ein bestimmtes Hilfsmittel auch schon vor Erreichen einer eigentlich anzuwendenden Altersgrenze zur Verfügung zu stellen, wenn es sich als sinnvoll herausstellen sollte.
Das Sozialgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Az.: S 11 KR 2405/12) entschieden, dass ein gesetzlicher Krankenversicherer und nicht das Sozialamt verpflichtet ist, einem behinderten Kind ein bestimmtes Hilfsmittel auch schon vor Erreichen einer eigentlich anzuwendenden Altersgrenze zur Verfügung zu stellen, wenn es sich als sinnvoll herausstellen sollte.
Ein Kind erlitt bei seiner Geburt einen Hirnschaden und war nicht in der Lage, frei zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Um dem Kind trotz allem eine gewisse Mobilität zu ermöglichen, finanzierte seine gesetzliche Krankenkasse daher u.a. die Anschaffung eines sogenannten Zimmerfahrgestells einschließlich einer individuell angepassten Sitzschale.
Ca. zwei Jahre nach der Geburt des Kindes genehmigte das Schulamt wegen dessen besonderer Förderbedürftigkeit den Besuch eines Kindergartens einer Körperbehindertenschule. Das war ungewöhnlich, da Kinder üblicherweise erst ab Vollendung des dritten Lebensjahrs zur Förderung der Schulfähigkeit in einen solchen Kindergarten aufgenommen werden.
Allerdings hatte die Aufnahme in den Kindergarten einen Haken, da der Fahrdienst sich außerstande sah, das weiterhin benötigte Zimmerfahrgestell zusammen mit dem Kind in den Kindergarten zu befördern. Dessen Eltern beantragten bei ihrer Krankenkasse daher die Übernahme der Kosten für ein zweites Gestell, welches im Kindergarten verbleiben und dort von ihrem Kind genutzt werden sollte.
Jedoch fühlte sich die Krankenkasse unzuständig und leitete den Antrag an das Sozialamt weiter, welches die Anschaffung zunächst finanzierte.
Das Amt forderte in dem Rechtsstreit vor dem Heilbronner Sozialgericht anschließend die Anschaffungskosten in Höhe von ca. 5.500 € von der gesetzlichen Krankenkasse des Kindes erstattet zu bekommen, da es davon ausging, dass eigentlich die Kasse zuständig gewesen wäre.
Die Richter sahen das ebenso und gaben der Klage statt.
Zwar stelle das Gericht nicht in Abrede, dass Krankenkassen Hilfsmittel, die behinderte Kinder für den Besuch eines Schulkindergartens benötigen, analog der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst ab Vollendung des dritten Lebensjahrs finanzieren müssen. Jedoch hielten die Richter die Entscheidung des Schulamts, das Kind wegen seiner besonderen Förderungswürdigkeit schon vorzeitig in den Kindergarten aufzunehmen, für nicht zu beanstanden. Das Kind hätte ohne ein zweites Zimmerfahrgestell den Kindergarten nicht besuchen können.
Daher war die Krankenkasse ausnahmsweise dazu verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung des Gestells zu übernehmen und hat die Eltern des Kindes zu Unrecht an das Sozialamt verwiesen.
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