Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Az.: 9 U 75/11) entschieden, dass eine Bank, deren Kunde über lange Jahre offenkundig zu hohe Überziehungszinsen akzeptiert, nur zu einer Teilrückzahlung verpflichtet ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Az.: 9 U 75/11) entschieden, dass eine Bank, deren Kunde über lange Jahre offenkundig zu hohe Überziehungszinsen akzeptiert, nur zu einer Teilrückzahlung verpflichtet ist.
Geklagt hatte eine Bank, die von der Beklagten die teilweise Rückzahlung eines eingeräumten Kontokorrentkredits verlangte. Mit dem Argument, dass ihre Bank über Jahre zu hohe Überziehungszinsen berechnet habe, weigerte sich die Beklagte, das Geld auszuzahlen. Bei korrekter Zinsberechnung hätte sich nämlich ein erhebliches Guthaben zu ihren Gunsten ergeben. Die Zinsberechnungen und Kontosalden seien daher rückwirkend ab dem Jahr 1989 zu korrigieren.
Die Richter des Stuttgarter Landgerichts konnten sich dem nur bedingt anschließen.
Nach gerichtlicher Überzeugung haben die von der Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten Zinsanpassungsklauseln tatsächlich zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten im Sinne von § 307 BGB geführt, indem ihr über lange Jahre zu hohe Überziehungszinsen in Rechnung gestellt wurden. Die Bank wäre dazu verpflichtet gewesen, den vereinbarten Zinssatz in dem Maße zu senken, in dem der bei Vertragsabschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt gesunken ist. Wegen einer unzureichenden Regelung in den AGB sei das jedoch nicht geschehen.
Die Regelung habe vielmehr eine Abweichung zum Nachteil der Beklagten im Ermessen der Bank zugelassen. Die Beklagte habe daher tatsächlich einen Anspruch auf eine nachträgliche Korrektur.
Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls kann eine Korrektur der Zinsberechnung aber nur für höchstens fünf Jahre verlangt werden. Darüber hinausgehende Korrekturansprüche sind hingegen wegen länger zurückliegender Fehler nach dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt.
Die Beklagte habe nämlich jahrelang die Zinsanpassungen und quartalsweisen Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkenntnissen nicht angegriffen und wiederholt die Zinssätze bei Darlehensverlängerungen bestätigt. Damit habe sie signalisiert, dass sie das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstandet.
Wenn die Beklagte von ihrem Recht auf Beanstandungen Gebrauch gemacht hätte, so hätte die Bank hingegen die Möglichkeit gehabt, die Kredite kurzfristig zu kündigen und die von ihr gewünschten Zinssätze frei zu vereinbaren.
Daher ist es unbillig, wenn die Beklagte eine Korrektur für einen längeren Zeitraum als für fünf Jahre verlangt.
Da die Bank nicht das gesamte Darlehen eingeklagt hatte, wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn im Ergebnis bestätigt und die Beklagte zur Rückzahlung des eingeklagten Darlehensbetrages verurteilt. Die Widerklage der Beklagten wurde hingegen abgewiesen.
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