Rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden und ein Rekord-Schadendurchschnitt von 4.600 Euro: Die Weihnachtszeit bringt jedes Jahr erhöhte Risiken für Wohnungs- und Hausbrände. Versicherungen leisten, doch Vorsicht bleibt der beste Schutz.
Die besinnliche Weihnachtszeit birgt ein erhöhtes Risiko für Brände in Wohnungen und Häusern. Im Jahr 2023 wurden deutschen Versicherern rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden in der Adventszeit gemeldet – ein Schadenvolumen von etwa 27 Millionen Euro, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Höherer Schadendurchschnitt erreicht Rekordhöhe
Während die Zahl der zusätzlichen Brandschäden stabil bleibt, erreicht der durchschnittliche Schaden mit 4.600 Euro ein neues Rekordniveau. „Das liegt vor allem daran, dass der Anteil teurer Wohnungsbrände gestiegen ist“, erklärt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV.
Häufige Brandursachen: Adventskränze und Silvesterraketen
Zu den häufigsten Brandursachen zählen in Flammen aufgegangene Adventskränze und Weihnachtsbäume, oft durch Unachtsamkeit. Asmussen warnt: „Kerzen dürfen niemals unbeaufsichtigt brennen.“ Zum Jahreswechsel stellen zudem querfliegende Silvesterraketen und Feuerwerkskörper eine erhebliche Gefahr dar.
Versicherungsschutz im Schadensfall
Feuerschäden sind über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Hausratversicherung: Sie ersetzt Schäden an Einrichtungsgegenständen, persönlichen Gegenständen und Geschenken.
Wohngebäudeversicherung: Sie deckt Schäden am Gebäude selbst ab, beispielsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Brand des Hauses.
Eine zügige Schadensmeldung beim Versicherer ist dabei entscheidend, um den Schaden regulieren zu lassen.
Feuerschäden im Gesamtjahr 2023
Insgesamt leisteten die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer im Jahr 2023 für rund 330.000 Feuerschäden eine Summe von 2,1 Milliarden Euro. Dies zeigt die anhaltende Bedeutung eines umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere in der brandgefährlichen Advents- und Weihnachtszeit.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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