Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Az.: 2 O 370/13) entschieden, das eine Quote-lung auf Null angemessen ist, wenn ein geleastes Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zerlegt wird. Der Fahrer kann dann keine Leistungen des Vollkaskoversicherers erwarten.
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Az.: 2 O 370/13) entschieden, das eine Quotelung auf Null angemessen ist, wenn ein geleastes Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zerlegt wird. Der Fahrer kann dann keine Leistungen des Vollkaskoversicherers erwarten.
Auf den Namen der Klägerin war ein geleastes Fahrzeug zugelassen, für das eine Vollkaskoversicherung mit 300,- Euro Selbstbeteiligung bestand.
Der Ehemann der Klägerin kam eines Nachts mit dem Auto auf einer zu diesem Zeitpunkt trockenen und beleuchteten Straße auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Beim Eintreffen der Polizei schwankte der Mann leicht. Eine anschließende Blutalkoholkontrolle ergab einen Mittelwert von 2,07 Promille.
Die Klägerin machte den bei dem Unfall entstandenen Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber ihrem Vollkaskoversicherer geltend, welcher sich wegen der Alkoholfahrt auf grobe Fahrlässigkeit berief und die vollständig Leistung ablehnte.
Der Versicherer widersprach dem Einwand der Klägerin, dass sie sich das Verhalten ihres Ehemanns nicht zurechnen lassen müsse und daher Leistungen beanspruchen könne.
Die Richter des Dortmunder Landgerichts wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Das vor allem dann, wenn ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und höher einen Unfall verursacht. Denn dann gilt er auch nach dem Versicherungsvertrags-Recht als absolut fahruntüchtig.
Aufgrund der Umstände des Unfalls und der Schwere des Verschuldens des Ehemanns der Klägerin war der Vollkaskoversicherer nach Meinung der Richter auch dazu berechtigt, seine Leistungen nicht nur zum Teil, sondern auf Null zu kürzen. Denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört.
Ferner durfte der Klägerin das grob fahrlässige Verhalten ihres Ehemanns gemäß § 47 Absatz 1 VVG zugerechnet werden. Denn danach ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine den Versicherungsnehmer belastende Zurechnung des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Mitversicherten erfolgt.
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