Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21. September 2012 entschieden (Az.: 20 U 116/12), dass ein Versicherter, der in eine Schraube getreten ist, und Leistungen seines privaten Unfallversicherers beansprucht, beweisen muss, dass es sich bei dem Vorfall nicht nur um eine geringfügige Hautverletzung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt hat.
Für sich uns seine Ehefrau hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Im Mai 2009 war seine Frau in eine rostige Schraube getreten, die sich in den Fuß gebohrt hatte. Infolge der Verletzung entwickelte sich eine Infektion, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Fußes führte.
Der deswegen in Anspruch genommene Unfallversicherer verweigerte die Leistungsübernahme und begründete dies damit, dass der Dauerschaden auf eine lediglich geringfügige Haut- bzw. Schleimhautverletzung zurückzuführen sei. Die Folgen derartiger Verletzungen seien aber bedingungsgemäß grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vor Gericht erlitt der Versicherte eine Niederlage.
In der Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass Allgemeine Versicherungs-Bedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen sind. Als geringfügig wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer daher solche Haut- oder Schleimhautverletzungen ansehen, die keine Veranlassung geben, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie entweder überhaupt keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa mit einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen.
Nach Ansicht der Richter ist die Versicherte den Beweis, eine nicht nur geringfügige Hautverletzung erlitten zu haben, schuldig geblieben.
Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die durch die Schraube erlittene Verletzung nicht nachgeblutet war. Sie war von der Versicherten lediglich desinfiziert und mit einem Pflaster versorgt worden. Einen Arzt suchte sie hingegen erst auf, nachdem am Abend des übernächsten Tages nach der Verletzung eine Erwärmung und Rötung des Fußes sowie Fieber auftraten.
Wegen dieser Umstände war der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
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