Die 19. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück hat mit Urteil vom 3. April 2014 entschieden (Az.: S 19 U 103/12), dass grundsätzlich alle eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten während des Schulbesuchs nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind. Wenn sich dabei das besondere Gefahrenmoment verwirklicht, das sich aus dem typischen Gruppenverhalten von Schülern und Jugendlichen ergibt, besteht dennoch Versicherungsschutz.
Die 19. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück hat mit Urteil vom 3. April 2014 entschieden (Az.: S 19 U 103/12), dass grundsätzlich alle eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten während des Schulbesuchs nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind. Wenn sich dabei das besondere Gefahrenmoment verwirklicht, das sich aus dem typischen Gruppenverhalten von Schülern und Jugendlichen ergibt, besteht dennoch Versicherungsschutz.
Ein Schüler an einem Gymnasium und späterer Kläger wollte am Unfalltag in der Pause zusammen mit einem Mitschüler die Toilette aufsuchten und erhielt dabei von einem anderen Mitschüler, der sich im Toilettenbereich aufhielt, einen Stoß in den Rücken. Daraufhin stürzte er, schlug mit dem Oberkiefer an den Eckpfosten einer Toilettenkabine auf und schlug sich ein Stück seines rechten oberen Schneidezahns ab.
Der Antrag des Vaters des Klägers wurde von der Unfallversicherung abgelehnt, dies als Schul- oder Arbeitsunfall zu werten. Ebenso wie Essen und Trinken zähle der Gang zum WC zu den privaten unversicherten Tätigkeiten.
Nach Ablehnung des Widerspruchs reichte der Vater als gesetzlicher Vertreter des Schülers vor dem Sozialgericht Osnabrück Klage dagegen ein und begründete diese damit, dass die Schüler keine andere Möglichkeit hätten, als während der Schulzeit und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule die Toilette zu besuchen.
Die Beklagte hielt dagegen, dass lediglich der Weg zur Toilette und zurück unfallversichert sei. Der Schutz ende mit dem Durchschreiten der Tür, die zu den Sanitäranlagen führt.
Die Richter stellten fest, dass der Versicherungsschutz für Schüler enger definiert ist, als der in der gewerblichen Unfallversicherung, weil er sich auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Dies umfasst den Unterricht, die dazwischen liegenden Pausen und die Schulveranstaltungen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs bestehe in der Regel kein Versicherungsschutz – auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind.
Vorliegend sah das Gericht aber einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz nach dem Schubsen durch den Mitschüler und der versicherten Tätigkeit als Schüler. Hier habe sich das besondere Gefahrenmoment der Schüler-Unfallversicherung verwirklicht, das sich aus der unzureichenden Beaufsichtigung und dem typischen Gruppenverhalten von Schülern und Jugendlichen ergibt. Denn im „Übungsstadium vom Kind zum werdenden Mann“ zögen diese das Schubsen des Mitschülers einem sachlichen Gespräch vor.
Im entschiedenen Fall hätten Umstände aus dem versicherten Risikobereich also wesentlich zum Unfall beigetragen. Daher sei der Sturz als Schul-/Arbeitsunfall anzuerkennen.
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