Streitige Schutzbriefleistungen eines Automobilklubs
am
Sach
Privat
Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 (251 C 18763/15) entschieden, dass ein Automobilklub für durch ein fremdes Unternehmen beim Abschleppen verursachte Schäden nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schutzbriefbedingungen des Klubs für den Fall, dass ein Fahrzeug im Ausland abgeschleppt werden muss, nur eine Kostenerstattung vorsehen.
Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 (251 C 18763/15) entschieden, dass ein Automobilklub für durch ein fremdes Unternehmen beim Abschleppen verursachte Schäden nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schutzbriefbedingungen des Klubs für den Fall, dass ein Fahrzeug im Ausland abgeschleppt werden muss, nur eine Kostenerstattung vorsehen.
Eine Frau und spätere Klägerin ist Mitglied eines großen deutschen Automobilklubs. Ihr Pkw erlitte bei einem Aufenthalt in Dänemark einen Motorschaden und musste daher abgeschleppt werden.
Da die eigenen Pannenhelfer des Klubs in diesem Fall im Ausland nicht tätig werden, beauftragte dessen Mitarbeiter auf Wunsch der Klägerin ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abschleppvorgang fiel der Pkw der Klägerin aber versehentlich von dem Abschleppfahrzeug.
Daraufhin verlangte die Frau gegenüber ihrem Automobilklub die Abschlepp- und auch die durch den Absturz ihres Fahrzeugs entstandenen Reparaturkosten. Der Klub lehnte seine Eintrittspflicht ab und war nur mit der Übernahme der Abschleppkosten einverstanden.
Das AG München wies die Klage der Frau auf Reparaturkostenerstattung von ca. 5.000 € als unbegründet zurück und begründete diese mit den Bedingungen der Schutzbriefversicherung des Automobilklubs. Im Gegensatz zu den Abschleppleistungen im Inland, die durch den Klub selbst bzw. durch ihn autorisierte Vertragspartner durchgeführt werden, gilt bei einem Abschleppen im Ausland nur ein Kostenerstattungsprinzip.
Daher wird der Automobilklub im Ausland nur vermittelnd tätig, ohne Auftraggeber oder Erfüllungsgehilfe des ausländischen Abschleppunternehmens zu sein. Unerheblich ist, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst hat.
Deswegen kann die Frau nur versuchen, ihre Ansprüche gegenüber dem dänischen Abschleppunternehmen geltend zu machen.
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