Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 2. Juni 2016 entschieden (L 5 KR 66/15 KL), dass gesetzliche Krankenversicherer Vegetarier und Veganer durch einen zusätzlichen Passus in ihrer Satzung gegenüber ihren übrigen Versicherten nicht bevorzugen dürfen.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 2. Juni 2016 entschieden (L 5 KR 66/15 KL), dass gesetzliche Krankenversicherer Vegetarier und Veganer durch einen zusätzlichen Passus in ihrer Satzung gegenüber ihren übrigen Versicherten nicht bevorzugen dürfen.
Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse (BKK), die sich nach eigenen Angaben von anderen Krankenkassen seit Jahren durch ihre ökologische Ausrichtung unterscheidet. Konsequenterweise beschloss der Verwaltungsrat der BKK in einem Nachtrag zur Satzung, Versicherten, die sich vegetarisch oder vegan ernähren, die Kosten einer jährlichen Blutuntersuchung einschließlich einer ärztlichen Beratung zu erstatten. Auf diese Weise sollte das Risiko möglicher Mangelerscheinungen, und zwar insbesondere der eines Vitamin-B-12-Mangels, ausgeschlossen werden.
Das Bundesversicherungsamt, zuständige Aufsichtsbehörde für die Genehmigung der Satzungsänderung, hielt die Erweiterung des Versicherungsschutzes für rechtswidrig und lehnte die Genehmigung der Leistungserweiterung ab.
Die LSG-Richter wiesen die Klage der Betriebskrankenkasse gegen die Entscheidung des Bundesversicherungsamts als unbegründet zurück.
Das Gericht zog nicht in Zweifel, dass gesetzliche Krankenversicherer in ihrer Satzung Zusatzleistungen im Bereich der medizinischen Versorgung vorzusehen dürfen. Notwendig sei jedoch, dass eine Erweiterung des Leistungsumfangs aus konkreten individuellen Gründen nötig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden oder zumindest zu minimieren. Dieses Risiko gelte nicht für Vegetarier noch Veganer. Im Gegensatz zum Vortrag der Krankenkasse hätten sie z.B. keinen Vitamin-B-12-Mangel und dadurch verursachte Erkrankungen zu befürchten. Dieser Personenkreis wurde mithilfe einer Satzungserweiterung gegenüber anderen Versicherten zu Unrecht bevorzugt.
Kürzlich war der Fall einer BKK vor dem Bundessozialgericht anhängig, die ihren Versicherten mithilfe einer Satzungsänderung einen weltweiten Auslandsreise-Krankenversicherungs-Schutz gewähren wollte, welche nicht genehmigt wurde.
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