Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 4. Juli 2013 entschieden (Az.: 282 C 28161/12), dass ein privater Krankenversicherer von einem Versicherten die Rückerstattung erbrachter Leistungen verlangen kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass von ihm eingereichte Rechnungen Leistungen enthalten, die in Wahrheit nicht erbracht worden sind.
Geklagt hatte ein privater Krankenversicherer gegen eine Versicherte, die sich bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren einer sogenannten Bioresonanztherapie unterzogen. Aus unerklärlichen Gründen stellte der Arzt seiner Patientin jedoch u.a. eine Akkupunktur- und eine Infiltrations-Behandlung in Rechnung. Später stellte sich heraus, dass der Arzt diese Leistungen nicht erbracht hatte.
Daher forderte der Krankenversicherer von seiner Versicherten die Rückzahlung der von ihm in gutem Glauben erbrachten Leistungen.
Die Versicherungsnehmerin sah das anders und weigerte sich, ihrem Versicherer das Geld zurückzuzahlen, da es für einen medizinischen Laien unmöglich sei, nachzuvollziehen, ob ein Arzt eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt habe.
Das Münchener AG gab der Klage des Versicherers auf Rückerstattung statt. Nach richterlicher Ansicht gehört es für einen Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zu den nebenvertraglichen Pflichten, die seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu überprüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind.
Einem Versicherer ist es ohne Mithilfe seiner Versicherten nicht möglich, sich selbst einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Behandlungen tatsächlich durchgeführt wurden.
Folglich müssen Versicherte ihre bei ihrem Versicherer eingereichten Rechnungen von Heilbehandlern auf ihre Plausibilität hin überprüfen und ihren Versicherer auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen.
Auch für den Fall, dass ein Versicherter nur leicht fahrlässig nicht bemerkt haben sollte, dass Leistungen abgerechnet wurden, welche tatsächlich nicht erbracht worden sind, ist er zur Rückerstattung verpflichtet.
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