Schädigt ein Haustier einen Dritten, so muss der Besitzer des Tieres den entstandenen Schaden ersetzen. Dafür gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall verweigerte ein Anbieter aber die Kostenübernahme und argumentierte, es handle sich um „natürliches Verhalten des Tieres“. Was war passiert?
Laut Statistischem Bundesamt lebten rund 34,9 Millionen Haustiere 2020 in Deutschland. Zierfische und Terrarientiere sind in dieser Zahl noch nicht einmal mit enthalten. Im Gegensatz zu Hunden. Ihre Anzahl stieg von 8,6 Millionen (2013) auf 10,7 Millionen im Jahr 2020. Und versichert sollten die Vierbeiner auch sein, sonst muss ihr Besitzer mit seinem vollen Vermögen für Schäden einstehen, die sein Tier bei Dritten verursacht.
Im vorliegenden Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet, war eine solche Tierhalterhaftpflicht vorhanden und sollte einen Schaden regulieren. Der Hund erbrach sich während des Besuchs bei Freunden des Besitzers auf deren Teppich.
Doch der Versicherer lehnte die Deckungsübernahme ab und verwies auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Es sei zwischen willkürlichen und natürlichen Tierverhalten zu unterscheiden. Weiter führte der Versicherer aus, dass der Halter nur für solche Schäden einzustehen habe, die sich aus der spezifischen Tiergefahr ergeben würden. Die Ausscheidungen von Tieren seien kein Ergebnis willkürlichen, sondern natürlichen Verhaltens. Damit auch dieses Verhalten des Tieres versichert sei, hätte der Halter die Deckungserweiterung „Tierische Ausscheidungen“ vereinbaren müssen, so der Versicherer in seinem Ablehnungsschreiben.
Der betroffene Tierhalter wandte sich an den Ombudsmann. Der Schlichter schrieb dem Versicherer und erinnerte ihn an die geltende Rechtsprechung: „Die Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Verhalten von Tieren im Hinblick auf eine Halterhaftung gemäß § 833 BGB gilt als überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927; LG Dortmund, Urteil vom 05.03.2012, Az.: 5 O 324/11). Der Grund für die Haftung des Tierhalters liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. In dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall hatte der Hund auf einen Teppich uriniert. Meines Erachtens erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch für eine Konstellation wie vorliegend Versicherungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dass ein Risikoausschluss bezüglich der Ausscheidungen von Tieren bestehen soll, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit.“
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