Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 3. Juli 2013 (Az.: 343 C 8764/13) entschieden, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfall ausreichend Zeit hat, Preisvergleiche anzustellen, keinen Anspruch auf die volle Mietwagenkosten-Übernahme durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers hat, wenn ihm preisgünstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten.
Ende Juni 2012 war die Klägerin mit ihrem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden.
Zwar erklärte sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schädigers anstandslos dazu bereit, für die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.700 Euro einzustehen, jedoch wollte er sich an den Kosten eines für die Reparaturdauer von fünf Tagen angemieteten Ersatzfahrzeuges in Höhe von über 1.100 € nur anteilig in Höhe von 330 € beteiligen, indem er auf die Tarife anderer örtlicher Vermieter verwies, bei denen die Klägerin einen vergleichbaren Mietwagen deutlich preisgünstiger hätte erhalten können.
Die Geschädigte begründete ihre gegen den Versicherer eingereichte Klage auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten damit, dass es ihr wegen ihrer Vollzeitbeschäftigung nicht zuzumuten gewesen sei, Preisvergleiche anzustellen. Sie habe außerdem darauf vertrauen dürfen, dass der Preis des von ihr gemieteten Fahrzeugs angemessen gewesen sei.
Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts hat ein Geschädigter nur Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf und verstößt daher gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB, wenn er während der Zeit einer unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs ohne zeitliche Not ein Ersatzfahrzeug mietet, dessen Preis deutlich über dem anderer örtlicher Anbieter liegt.
Auch einem Vollzeitbeschäftigten sei es zumutbar, vor einer Anmietung einen Preisvergleich, etwa durch Recherchen im Internet oder durch Anrufe bei örtlichen Vermietern, anzustellen. Für Letzteres hätte ein Blick in das örtliche Telefonverzeichnis gereicht.
Die Klägerin hätte bei einem Vergleich feststellen können, dass vergleichbare Mietfahrzeuge bei anderen Anbietern schon ab 239 € zu erhalten gewesen wären. Mit dem von ihm gezahlten Betrag liegt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers daher bereits über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre. Hinreichend Zeit für einen Preisvergleich stand der Frau zur Verfügung. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Unfall nämlich mehr als drei Monate vor der Reparatur ihres Fahrzeugs ereignet.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de