Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7. August 2014 (Az.: M 17 K 13.3362) entschieden, dass kurzsichtige Beamte grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Laseroperation der Augen haben.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7. August 2014 (Az.: M 17 K 13.3362) entschieden, dass kurzsichtige Beamte grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Laseroperation der Augen haben.
Eine Gruppenleiterin einer Polizeidienststelle und spätere Klägerin hatte bei ihren Einsätzen im Außendienst regelmäßig mit Gewalttätern zu tun, von denen auch sie gelegentlich angegriffen wird. Aufgrund einer Kurzsichtigkeit von 4,0 bzw. 4,25 Dioptrin ist die Klägerin auf eine Brille angewiesen, da sie Kontaktlinsen nicht verträgt. Zum Schutz ihrer Augen musste die Klägerin die Brille bei Einsätzen regelmäßig abnehmen und sah dann nur noch verschwommen. Daher beschloss sie, sich einer Laseroperation zu unterziehen.
Die private Krankenversicherung der Klägerin trug die Hälfte der Kosten von über 3.000 Euro. Die Restsumme verlangte sich von der Beihilfe erstattet, da nicht nur sie, sondern auch ihre Kollegen gefährdet seien, wenn sie bei den Einsätzen gegen Gewalttäter nicht ausreichend sehe.
Als die Polizistin die Kostenablehnung erhielt, zog sie vor das Münchener Verwaltungsgericht, wo sie eine Niederlage erlitt.
Nach richterlicher Meinung ist eine Laserbehandlung der Augen zwar nicht dem Grunde nach von der Beihilfe ausgeschlossen, setzt jedoch voraus, dass die Behandlungskosten angemessen sind und eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff besteht. Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben, da ihre Kurzsichtigkeit wie bisher auch weiterhin durch das Tragen einer Brille korrigiert werden konnte.
Deswegen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die medizinische Notwendigkeit wurde von der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung der Klägerin unterschiedlich beurteilt.
Regelmäßig sind private Krankenversicherer nur bei einer medizinischen Notwendigkeit zur Leistung für einen Eingriff verpflichtet.
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