Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 entschieden (Az.: 3 U 35/13), dass der Versicherte zur Kündigung des gesamten Krankenversicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherer den Beitrag eines einzelnen Tarifs innerhalb eines Versicherungsvertrages erhöht hat.
Ein privater Krankenversicherer hatte geklagt, da dieser nicht akzeptieren wollte, dass ein Versicherter nach einer Beitragserhöhung für eine Verdienstausfall-Versicherung den gesamten Versicherungsvertrag, der unter anderem eine Krankheitskosten-Versicherung beinhaltete, gekündigt hatte. Der Versicherer war der Auffassung, dass einem Versicherten dann lediglich ein Kündigungsrecht für jenen Vertragsteil zusteht, für den der Beitrag erhöht wurde. Die Verdienstausfall-Versicherung sei unabhängig von einer Krankheitskosten-Versicherung abschließbar. Ihr würden außerdem eigene Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Bei dem Vertrag des Versicherten handele es sich folglich nicht um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der nur als Ganzes gekündigt werden könne.
Das erstinstanzlich angerufene Bremer Landgericht schloss sich dessen Rechtsauffassung an, gab seiner Klage statt und verurteilte den Versicherten dazu, ihm die eingeklagten rückständigen Beiträge zu zahlen.
Der Versicherte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bremer Oberlandesgericht ein, wo der Versicherer unterlag.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Versicherungsverhältnis rechtlich nicht um mehrere selbstständige Verträge, sondern um einen einzigen Vertrag mit mehreren Tarifen. Argument dafür ist, dass der Vertrag unter nur einer Versicherungsschein-Nummer geführt wurde.
Zwar ist es gemäß § 205 Abs. 1 und Abs. 5 VVG möglich, einzelne Tarife zu kündigen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsnehmer auf die Kündigung eines einzelnen Tarifs beschränkt ist. Denn die Herauslösung einzelner versicherter Risiken beziehungsweise Tarife aus dem Versicherungsvertrag durch Teilkündigung birgt die Gefahr, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu beeinträchtigen. Der Versicherungsnehmer wäre zudem darauf angewiesen, einen vergleichbaren Tarif bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Ob dies für den jeweiligen Tarif isoliert überhaupt möglich ist, kann durchaus fraglich sein. Gegebenenfalls muss der Versicherungsnehmer auch mit höheren Preisen oder sonst ungünstigeren Konditionen rechnen, wenn er nicht alle Risiken der Krankheit in einem Vertrag versichert.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, sämtliche Krankheitsrisiken in einem einheitlichen Vertrag zu versichern. Dieser Rechtsgedanke kommt in § 205 Absatz 5 VVG zum Ausdruck, der dem Versicherungsnehmer bei einer Teilkündigung durch den Versicherer das Recht zur Kündigung des gesamten Vertrages einräumt.
Folglich war der Versicherte dazu berechtigt, nach der Beitragserhöhung des Versicherers für die Verdienstausfall-Versicherung den gesamten Vertrag zu kündigen.
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