Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. Februar 2014 (Az.: 13 U 213/11) entschieden, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nach einem Unfall durch eine Notreparatur soweit instand setzen lassen kann, dass er es bis zur Lieferung eines Ersatzfahrzeugs uneingeschränkt nutzen kann, keinen Anspruch auf Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten hat.
Ein Rettungswagen, dessen Halter die Klägerin war, wurde bei einem durch einen Versicherten des beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers verursachten Unfall beschädigt. Die Klägerin entschloss sich zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs, da die Reparaturkosten knapp den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Allerdings betrug dessen Auslieferungszeit fast drei Monate, in denen die Klägerin ein Mietfahrzeug fuhr. Infolge dessen entstanden Kosten in Höhe von täglich 890,- Euro. Nachdem das Ersatzfahrzeug endlich geliefert wurde, waren Mietwagenkosten von knapp 104.000 Euro entstanden, welche die Klägerin von dem Versicherer des Unfallverursachers ersetzt verlangte.
Jedoch wollte der Versicherer nur einen geringen Teil der Kosten übernehmen. Denn wie sich herausstellte, wäre eine Notreparatur des beschädigten Rettungswagens möglich gewesen, ohne dass dieser in seiner Nutzungsfähigkeit und Verkehrssicherheit beeinträchtigt worden wäre.
Nach Meinung des Versicherers wäre die Klägerin daher im Rahmen ihrer Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB dazu verpflichtet gewesen, zunächst eine Notreparatur durchführen zu lassen.
Das Karlsruher Oberlandesgericht wies die Klage der Geschädigten auf Erstattung der gesamten Mietwagenkosten als unbegründet zurück.
Zwar bestritt das Gericht nicht, dass die Klägerin dazu berechtigt war, ein Neufahrzeug zu bestellen. Sie wusste aber nachweislich schon frühzeitig, dass dessen Auslieferung vom Zeitpunkt der Bestellung an mindestens drei Monate dauern würde. Daher wäre sie dazu verpflichtet gewesen, alle in Frage kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, mit denen die Kosten für ein anzumietendes Ersatzfahrzeug in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen hätten gehalten werden können.
Das aber hatte sie unterlassen.
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hätte das verunfallte Fahrzeug mit relativ geringem Kosen- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden und bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeuges bedenkenlos eingesetzt werden können. In so einem Fall wären Mietwagenkosten maximal für die Dauer von acht Tagen entstanden.
Aufgrund der Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug hätte sich der Klägerin die Frage nach einer möglichen Notreparatur von Anfang an aufdrängen müssen. Deshalb hätte sie an den Sachverständigen auch die Frage nach einer behelfsmäßigen Herrichtung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren Zustand und deren Kosten stellen müssen.
Nun muss die Klägerin einen Großteil der Mietwagenkosten selber bezahlen, da sie nicht wie ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter gehandelt hat.
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