Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 entschieden (Az.: L 9 KR 99/14), dass gesetzliche Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten für ein Kunstglied zu übernehmen, wenn damit lediglich ein kosmetischer Ausgleich erzielt werden kann. Damit wurde eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 entschieden (Az.: L 9 KR 99/14), dass gesetzliche Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten für ein Kunstglied zu übernehmen, wenn damit lediglich ein kosmetischer Ausgleich erzielt werden kann. Damit wurde eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Bei einem häuslichen Unfall hatte eine Fachärztin für diagnostische Radiologie das Endglied ihres rechten Ringfingers eingebüßt. Etwa einen Monat später verordnete ihr der behandelnde Facharzt für Chirurgie eine Silikonfingerprothese, deren Kosten in Höhe von ca. 2.000 Euro die Ärztin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstattet verlangte.
Zur Begründung führte sie an, dass sie ständigen Patientenkontakt habe und die Prothese zur reibungslosen Ausführung ihres Berufes dringend benötige, die sie ohne Prothese nicht arbeiten könne. Ständigen Fragen von Patienten und Kollegen wollte sie wegen des fehlenden Fingergliedes nicht ausgesetzt sein.
Schließlich benötige sie alle fünf Finger für die Patientenuntersuchungen und für die Auswertung von Befunden am Computer.
Die Kostenerstattung für das Kunstglied wurde von ihrer Krankenkasse abgelehnt. Zur Begründung berief sie sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, wonach es auch ohne Prothese möglich sei, ohne nennenswerte Einschränkungen ihren Beruf auszuüben und am täglichen Leben teilzunehmen. Ein Kunstglied sei eine rein kosmetische Maßnahme, für welche keine Möglichkeit der Kostenübernahme bestehe.
Der Streit wurde vor Gericht ausgefochten, wo die Ärztin vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht unterlag.
Die Richter stellten sich auf die Seite des Gutachters des Medizinischen Dienstes, dass das Endglied eines Ringfingers keine wesentliche Körperfunktion bei den verschiedenen Haltegriffen der Hand erfüllt. Daher besteht mangels maßgeblicher funktioneller Beeinträchtigung der Klägerin kein Anspruch auf Versorgung mit der Fingerprothese im Rahmen eines Behinderungsausgleichs.
Ein fehlendes Fingerglied zählt zum breiten Kreis des möglichen und gesellschaftlich akzeptierten Erscheinungsbildes des menschlichen Körpers. Allenfalls wird dadurch eine gewisse Aufmerksamkeit erzeugt. Von einer Entstellung im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung könne aber nicht ausgegangen werden.
Die beteiligten Gerichte waren davon überzeugt, dass der nachvollziehbare Wunsch der Klägerin nach einem Ersatz des fehlenden Fingerglieds lediglich einen kosmetischen Hintergrund hat, für den gesetzliche Krankenkassen keine Kosten zu übernehmen haben.
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