Kinderbetreuung und gesetzliche Unfallversicherung
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Familie
Die 1. Kammer des Düsseldorfer Sozialgerichts hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: S 1 U 461/12) entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einrichtung bzw. die Tagesmutter über eine behördliche Betreuungserlaubnis verfügt.
Die 1. Kammer des Düsseldorfer Sozialgerichts hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: S 1 U 461/12) entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einrichtung bzw. die Tagesmutter über eine behördliche Betreuungserlaubnis verfügt.
Während der Betreuung durch seine Tagesmutter hatte sich der inzwischen vierjährige Kläger am Arm mit heißem Tee verbrüht. Wegen der Schwere der Verletzungen war eine mehrtätige stationäre Behandlung erforderlich, bei der u.a. eine Hauttransplantation vorgenommen wurde.
Den Vorfall meldete die Tagesmutter der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, welche sich als gesetzlicher Unfallversicherer dazu bereit erklärte, den Zwischenfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für sämtliche Behandlungskosten einschließlich eventueller Folgeschäden einzustehen.
Die Eltern wollten das nicht akzeptieren, da ihr Sohn für den Fall der Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherers keinerlei Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Tagesmutter gehabt hätte.
Daher reichten die Eltern für ihren Sohn Klage gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalls durch den gesetzlichen Unfallversicherer ein, da nach ihrer Meinung der Fall privatrechtlich abzuwickeln war.
Das Düsseldorfer Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter stehen Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einrichtung beziehungsweise die Tagesmutter über eine behördliche Erlaubnis zur Betreuung von Kindern verfügt. Hiervon war in dem entschiedenen Fall auszugehen.
Eine andere Auslegung des Sozialgesetzbuchs würde nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechen, da der Gesetzgeber den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von dafür geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen wollte.
Nicht nur im Fall des Klägers hat das zur Folge, dass zivilrechtliche Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Betreuer ausgeschlossen sind. Aufgrund der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese, ebenso wie Arbeitgeber, aus der Haftung entlassen.
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