Das Amtsgericht (AG) Hannover hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 entschieden (Az.: 438 C 12642/13), dass Hausbesitzer grundsätzlich nicht für infolge Dachlawinen verursachte Schäden einstehen müssen, wenn eine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern nicht gegeben ist.
Das Amtsgericht (AG) Hannover hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 entschieden (Az.: 438 C 12642/13), dass Hausbesitzer grundsätzlich nicht für infolge Dachlawinen verursachte Schäden einstehen müssen, wenn eine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern nicht gegeben ist.
Der Vorfall in den Rechtsstreit ereignete sich vor mehr als drei Jahren. Ende Dezember 2010 hatte eine Frau und spätere Klägerin ihr Kfz nachts vor dem Haus des Beklagten in Hannover geparkt.
Unglücklicherweise stürzte in dieser Nacht eine Schneelawine vom Dach des angrenzenden Hauses und begrub das Kfz unter sich. Dabei wurden die Dachhaut, der Dachhimmel und die Frontscheibe des Fahrzeugs beschädigt, welches Reparaturkosten von ca. 2.400 € nach sich zog.
Der Eigentümer des Gebäudes wurde von der Pkw-Besitzerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da er aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse dazu verpflichtet gewesen wäre, ein Schneefanggitter am Dach zu montieren, jedenfalls ein Warnschild „Gefahren durch Dachlawinen“ hätte aufstellen müssen.
Das AG Hannover wies die Klage als unbegründet zurück, da nach richterlicher Auffassung dem Gebäudebesitzer keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. In Hannover besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern. Solche Maßnahmen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben oder ortsüblich. Deswegen war der beklagte Hausbesitzer auch nicht dazu verpflichtet, Warnschilder aufzustellen.
Eine andere Beurteilung wäre geboten, wenn sich die Lage ändert. Sofern extremen Schneeverhältnisse zukünftig zur Regel werden, wird man über die Frage der Erforderlichkeit von Schneefanggittern demnächst neu entschieden müssen.
Im vorliegenden Fall lagen extreme Witterungsverhältnisse vor. Die Klägerin hätte die Gefährdung ihres Autos durch Dachlawinen somit erkennen und überlegen müssen, es möglicherweise anderer Orts zu parken.
Die Gerichte haben sich bereits häufiger in der Vergangenheit mit Haftungsfrage bei Dachlawinen befasst.
Tipp: Schäden durch Dachlawinen sind teilweise bereits durch die Teilkaskoversicherung gedeckt.
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