Das Landgericht (LG) Flensburg hat mit Urteil vom 14. März 2014 entschieden (Az.: 4 O 124/12), dass kein Sturmschaden im Sinne der Bedingungen einer Gebäudeversicherung vorliegt, wenn Mauerwerk von einer Gebäudefassade abplatzt, weil im Rahmen von Sturm Wasser eingedrungen ist, das anschließend gefroren ist.
Das Landgericht (LG) Flensburg hat mit Urteil vom 14. März 2014 entschieden (Az.: 4 O 124/12), dass kein Sturmschaden im Sinne der Bedingungen einer Gebäudeversicherung vorliegt, wenn Mauerwerk von einer Gebäudefassade abplatzt, weil im Rahmen von Sturm Wasser eingedrungen ist, das anschließend gefroren ist.
Ein Mann und späterer Kläger war bei der Beklagten wohngebäudeversichert. An der Gebäudefassade kam es zum Jahreswechsel 2010/2011 zu Abplatzungen am Verblendmauerwerk. Nach der Behauptung des Klägers sei der Schaden aufgrund von Stürmen eingetreten, die zum Jahreswechsel geherrscht hätten. Das in das Verblendmauerwerk eingedrungene Wasser habe aufgrund des Sturmes nicht abfließen bzw. austreten können. Frosttemperaturen hätten dann zu Frostschäden an der Mauerwerksverblendung geführt.
Der Kläger sah Sturm als die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt an und meldete den Schaden seinem Gebäudeversicherer, welcher diesen ablehnte. Der Versicherer berief sich darauf, dass es sich um einen nicht versicherten Frost-, nicht aber um einen Sturmschaden gehandelt habe.
Das LG Flensburg wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Ein Versicherungsnehmer muss gegenüber seinem Gebäudeversicherer beweisen, dass ein Sturm die zeitlich letzte Ursache eines erlittenen Schadens gewesen ist. Diesen Nachweis ist der Kläger schuldig geblieben.
Die Anhörung eines Sachverständigen ergab vielmehr, dass ein typischer Frostschaden vorlag, da der Sachverständige ermittelt hatte, dass das Mauerwerk nicht frostbeständig war. Das Gebäude wies ferner zahlreiche, fast offenen Stoß- und teilweise auch Lagerfugen auf, durch welche Wasser in das für seine extreme Saugfähigkeit bekannte Mauerwerk eindringen konnte.
Im Ergebnis ist es in Kombination mit Frost zu den Absprengungen gekommen. Unerheblich für die Entstehung des Schadens war nach den Feststellungen des Gutachters der Sturm, da dieser eher ein Austrocknen des Mauerwerks bewirkt habe. Der Gutachter zog eine Parallele mit Wäsche auf der Leine, die bei m Wind schneller trocknen als bei Windstille.
Die Ziegel hatten sich bedingt durch die nicht ordnungsgemäße Verfugung und zahlreichen (fast) offenen Stoßfugen mit Wasser, bis sie gesättigt waren. Infolge der frostigen Temperaturen kam es dann zu einer Eisbildung in den Ziegeln. Die Ausdehnung des Wassers bei der Eisbildung bewirkte dann den Sprengdruck, der zu den Abplatzungen führte.
Unterstellte man, dass Wind oder Sturm Wasser vor Schadeneintritt in den Stein gedrückt haben, hat der Frost und nicht der Sturm – im Sinne einer letzten Ursache – zu den Abplatzungen geführt.
Eine andere logische Erklärung ist undenkbar, so dass der Kläger unterlag.
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