Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 27. Dezember 2013 entschieden (Az.: 121 C 27553/12), dass private Krankenversicherer die Kosten für die augenärztliche Behandlung einer Alterssichtigkeit nicht übernehmen müssen, da Alterssichtigkeit keine Krankheit ist.
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 27. Dezember 2013 entschieden (Az.: 121 C 27553/12), dass private Krankenversicherer die Kosten für die augenärztliche Behandlung einer Alterssichtigkeit nicht übernehmen müssen, da Alterssichtigkeit keine Krankheit ist.
Ein 54-jähriger, privat krankenversicherter Kläger litt unter grauem Star sowie Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer durch eine Hornhautverkrümmung bedingten Stabsichtigkeit. Ferner hatte ihm sein Augenarzt eine Alterssichtigkeit, d.h. eine altersbedingte Weitsichtigkeit, attestiert.
Zur Beseitigung seiner Sehprobleme fasste der Kläger den Entschluss, sich einem teuren operativen Eingriff zu unterziehen und sich in beide Augen jeweils eine sog. torische Multifokallinse einsetzen zu lassen. Pro Linse kostete das fast 1.000 €. Im Gegenzug wurde der Kläger vollständig von seiner Fehlsichtigkeit geheilt.
Zwar war sein privater Krankenversicherer dazu bereit, die Kosten für die Beseitigung des grauen Stars sowie der Stab- und Kurzsichtigkeit zu tragen, allerdings hätten dazu auch sog. Einstärkenlinsen zum Preis von jeweils 200 € ausgereicht. Eine weitere ärztliche Behandlung, insbesondere zur Beseitigung der Alterssichtigkeit, sei dagegen medizinisch nicht notwendig, so dass es der Versicherer die Kostenübernahme dafür ablehnte.
Das versichererseitig eingeschaltete Münchener Amtsgericht wies die Klage auf Erstattung der gesamten Behandlungskosten als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung hat der Kläger nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen nur einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn nach ärztlichem Urteil ein anomaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand besteht. Eine Alterssichtigkeit zählt jedoch nicht dazu.
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Alterssichtigkeit keineswegs um einen regelwidrigen Zustand handelt, sie vielmehr zum natürlichen Alterungsprozess gehöre und für gewöhnlich erstmals im vierten Lebensjahrzehnt auftrete, um mit dem fünften Lebensjahrzehnt ihren Höhepunkt zu erreichen.
Daher ist die Alterssichtigkeit eine physiologische und keine krankhafte Veränderung des menschlichen Auges.
Deswegen kann der Kläger nur die Erstattung der Behandlungskosten mit Kontaktlinsen verlangen, die den grauen Star sowie seine Stab- und Kurzsichtigkeit beseitigen können. Der Ausgleich seiner Alterssichtigkeit sei mit einer Lesebrille möglich.
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