Das Sozialgericht Koblenz hat am 26. August 2013 entschieden (Az.: S 13 KR 355/13), dass gesetzlich Krankenversicherte keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass ihnen ihre Krankenkasse einen Sportkurs finanziert oder ihnen zumindest einen Zuschuss zu einem Kurs zahlt.
Die Eltern meldeten ihren im Jahr 2004 geborenen Kläger zu einem Karatekurs in einem Sportverein an, da sie der Meinung waren, dass ihr Sohn unbedingt Sport treiben müsse. Einen Teil der monatlichen Kursgebühren machten sie gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse geltend, bei dem ihr Sohn mitversichert wa und begründeten das damit, dass der Kurs zwingend zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig sei.
Jedoch war die Krankenkasse der Meinung, dass ein Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport in der Regel nicht zu den von den gesetzlichen Krankenversicherern zu zahlenden Leistungen im Sinne von § 2 SGB V gehört. Daher lehnte sie eine Übernahme des von den Eltern geforderten Zuschusses in Höhe von zehn Euro pro Monat ab.
Das Koblenzer Sozialgericht, welches die Eltern namens ihres Sohnes angerufen hatte, lehnte den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab.
Nach Überzeugung der Richter gehören zu den möglichen Präventionsleistungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten zu gewähren hat, keine Zuschüsse zu einem Karate- oder anderen Sportkurs. Die Argumentation der Eltern des Klägers, dass Krankenkassen ihren Mitgliedern durchaus vergleichbare Sportangebote unterbreiten, ließen die Richter nicht gelten. Denn in derartigen Fällen würde es sich grundsätzlich um rein freiwillige Leistungen handeln, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestehe.
Allenfalls dann hätte ein Anspruch bestanden, wenn es sich bei dem Karatekurs um eine medizinisch notwendige Rehabilitationsleistung gehandelt hätte, auch wenn in diesem Fall ein anderer Leistungsträger zuständig gewesen wäre. Von einer Rehabilitation konnte hier jedoch nicht ausgegangen werden.
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