Bei einem Wanderurlaub in Italien wurde Hausrat aus dem Van eines Versicherten gestohlen. Die Hausratversicherung aber weigerte sich, den Schaden in voller Höhe zu übernehmen. Wie der Ombudsmann für Versicherungen darüber entschied. Der Wanderurlaub eines Versicherten in Italien sorgte für Ungemach. So brachen Unbekannte in den Van ein und entwendeten zahlreiche Hausratgegenstände im Gesamtwert von ca. 5.800 Euro. Als der Mann den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machte, stand erneut Ärger ins Haus. Denn der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zwar bestand unstreitig Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. Diebstahl aus Wohnmobilien oder Wohnwagen war laut vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Genau darauf berief sich der Versicherer.
Der Versicherungsnehmer habe den Van als Wohnmobil zur Übernachtung genutzt. Dass das Fahrzeug als „Personenkraftwagen geschlossen“ zugelassen worden war, beeindruckte den Versicherer anfangs nicht. Die Versicherung argumentierte, dass es entscheidend sei, wie das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt genutzt wurde. Ein Fahrzeug, das über einen eigenen Antrieb verfügt und zum Reisen und Wohnen geeignet ist, gelte als Wohnmobil. Die Einstufung nach der Straßenverkehrsordnung sei nicht relevant.
Obwohl der Versicherte bestritt, in dem Fahrzeug übernachtet zu haben, beharrte der Versicherer auf seiner Sicht. Bot aber - „schnell und unbürokratisch“ - 3.000 Euro Pauschal-Entschädigung an. Das reichte aber dem Urlauber nicht. Er wandte sich an den Versicherungs-Ombudsmann, der über diesen Fall berichtete.
Der Ombudsmann teilte dem Versicherer mit, dass der Van weder nach der einschlägigen EU-Verordnung noch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers ein Wohnmobil darstelle. Dafür fehle es an der erforderlichen Ausrüstung (Tisch samt Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheit, Kochmöglichkeit). Zwar sei es möglich, in dem Fahrzeug zu schlafen, doch nach üblichen Maßstäben könne von ‚Wohnen‘ keine Rede sein.
Schließlich lenkte der Versicherer ein und erstattete 4.339,63 Euro. Die Differenz zu dem Betrag, den der Beschwerdeführer ursprünglich forderte, erklärt sich aus fehlenden Anschaffungsbelegen.
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