am
Privat
Ruhestand
Hinterbliebenenvorsorge
Partnerschaft
Familie
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (Az.: 2 A 11261/12.OVG) entschieden, dass die Regel, dass eine Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um im Fall des Todes des Ehepartners einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu haben, nicht unum-stößlich ist, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Geklagt hatte die Witwe eines Polizeibeamten, den sie ca. fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte.
Das Land lehnte mit der Begründung, dass eine Ehe gemäß § 46 Absatz 2a SGB VI in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um einen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld zu haben, den entsprechenden Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Ehe erst geschlossen worden sei, nachdem der verstorbene Ehemann der Klägerin erfahren hatte, dass er unter einem bösartigen Hirntumor litt. Deshalb sei von einer sogenannten Versorgungsehe auszugehen, die keinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenen-Leistungen begründe.
Die Witwe war mit ihrer gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage erfolglos. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landes an und wies die Ansprüche als unbegründet zurück.
Das von der Hinterbliebenen in Berufung angerufene Koblenzer Oberverwaltungsgericht sah das anderes, hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab ihrer Klage statt.
Nach richterlicher Auffassung ist es der Klägerin gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass eine Ehe, die wegen des Todes des Ehepartners weniger als ein Jahr gedauert hat, als Versorgungsehe anzusehen ist. Die Frau hatte nämlich glaubhaft geschildert, dass der Entschluss zu heiraten bereits einige Zeit vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Mannes gefasst worden war. Das war im Rahmen einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden.
Der Entschluss, wenige Tage nach der Diagnose des Hirntumors zu heiraten, beruhte nachweislich auf der Tatsache, dass der Verstorbene befürchtete, nach einer notwendigen Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen für längere Zeit nicht mehr die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Versorgungsehe ausgegangen werden.
Somit wurde das Land dazu verurteilt, der Klägerin das beantragte Witwengeld zu zahlen.
Regelmäßig führt die Frage, ob eine kurze Ehedauer zu Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente führt, zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Dabei gehen die Urteile nicht immer zugunsten der Hinterbliebenen aus.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de