BFH-Entscheidung zur Versteuerung priv. Rentenvers. durch Dritte
am
Privat
Private Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
Der Bundesfinanzhof (BGF) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (Az.: II R 26/13), dass die laufende Beitragszahlung für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene private Renten- bzw. Lebensversicherung durch einen Dritten als unmittelbare Schenkung gilt, die entsprechend versteuert werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BGF) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (Az.: II R 26/13), dass die laufende Beitragszahlung für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene private Renten- bzw. Lebensversicherung durch einen Dritten als unmittelbare Schenkung gilt, die entsprechend versteuert werden muss.
Ein Mann und späterer Kläger hatte für sich mit Wirkung vom 1. November 2004 zu einem anfänglichen Monatsbeitrag von 5.000 € eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Der Beitrag wurde nach dem ersten Jahr jährlich erhöht. Eine vermögende Tante des Klägers tat ihrem Neffen etwas Gutes und überwies für ihn die Beiträge unmittelbar an den Versicherer.
Das für den Mann zuständige Finanzamt wertete diese Zahlungen als selbstständige freigebige Zuwendungen an ihn und belastete sie in vollem Umfang mit Schenkungsteuer.
Damit war der Kläger nicht einverstanden und verklagte das Finanzamt. Als mittelbare Schenkung sei nur der dadurch erzielte Wertzuwachs seines Rentenanspruchs und nicht die Zuwendung als solche zu versteuern.
Erstinstanzlich war der Kläger erfolgreich, da sich das Finanzgericht seiner Argumentation anschloss und die für das Streitjahr zu zahlende Steuer von 2.750 € auf 629 € reduzierte.
Allerdings hielt das Finanzamt die Grundsätze einer mittelbaren Schenkung nicht auf den Fall des Klägers für anwendbar.
Daher zog der Mann vor den BFH, wo er unterlag.
Der BFH ging davon aus, dass die Zahlung der Versicherungsbeiträge für einen private Renten- bzw. Lebensversicherungs-Vertrag durch einen Dritten steuerrechtlich keine mittelbare Schenkung sei. Solche Zahlungen begünstigen den Versicherungsnehmer hauptsächlich durch die dadurch eintretende Beitragszahlungsverpflichtung. Wenn deswegen auch eine Werterhöhung seines Anwartschaftsrechts eintritt, erfüllt dies dagegen nicht den objektiven Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Gesetz).
Das Finanzgericht ging daher unberechtigterweise davon aus, dass nicht die monatlichen Zahlungen, sondern nur der Wertzuwachs des Versicherungsanspruchs zu versteuern seien.
Daher wurde der Revision des Finanzamts stattgegeben.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de