Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: L 17 U 180/12) entschieden, dass Personen, die bei der Wäsche ihres überwiegend privat genutzten Fahrzeugs einen Unfall erleiden, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sich der Unfall während der Unterbrechung einer dienstlichen Fahrt ereignet.
Geklagt hatte ein freiwillig in der Berufsgenossenschaft versicherter Selbstständiger, der Inhaber mehrerer Betriebe war. Auf der Fahrt zwischen zwei Betriebsstätten hielt er mit seinem beruflich und privat genutzten Fahrzeug an einer Tankstelle an, um zu tanken und das Auto in der zur Tankstelle gehörenden Autowaschanlage zu waschen.
Im Bereich der Waschanlage rutschte er aus und zog sich eine komplizierte Unterschenkelfraktur zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers, den Unfall als Berufsunfall anerkennen zu lassen, ab, da er sein Fahrzeug nachweislich überwiegend privat nutze. Daher habe er bei dem Zwischenfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Vor dem Sozialgericht Bayreuth hatte er mit seiner Klage gegen die Berufsgenossenschaft zunächst Erfolg. In der Berufungsverhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht erlitt der Unternehmer eine Niederlage.
Die Berufungsrichter waren überzeugt, dass der Kläger keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten hatte, da es für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erforderlich sei, dass das Verhalten eines Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, eindeutig seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
Bei einer Fahrzeugwäsche eines unbestritten überwiegend privat genutzten Fahrzeugs kann davon nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat sich der Unfall bei einem eigenwirtschaftlichen Vorgang ereignet, der ähnlich der Nahrungsbeschaffung oder dem Schneeräumen einer Garagenausfahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Das Gericht ließ auch den Einwand des Klägers, dass die Fahrzeugreinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich war, weil die Scheiben witterungsbedingt verschmutzt waren, nicht gelten, zumal für die Reinigung der Scheiben keine Komplettreinigung des Fahrzeugs in einer Waschanlage nötig gewesen wäre. Der Kläger hätte sich an der Tankstelle vielmehr auch auf herkömmliche Weise freie Sicht verschaffen können.
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