Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 3. September 2013 (Az.: L 3 U 279/11) entschieden, dass es bei der Anerkennung eines während der Arbeit erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall bei hinreichend bestehender Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass der Versicherungsfall an den gesundheitlichen Einschränkungen maßgeblich schuld ist. Unerheblich sind mögliche sonstige Mitursachen.
Der Kläger war bei einem Landschaftsbau-Unternehmen als Vorarbeiter im Garten- und Landschaftsbau beschäftigt und wollte sich bei Baumpflanzungen auf einen Erdwall knien. Dabei rutschte er auf der feuchten Erde aus und verdrehte sich sein linkes Bein nach außen. Dieses grub sich in den Erdwall ein, so dass auch das linke Knie verdreht wurde. Die Folge davon waren eine Muskelzerrung und ein Meniskusriss sowie ein Erguss im Knie. Dies wurde auch bei der Behandlung und Operation in einer Klinik festgestellt.
Der beklagte Unfallversicherungs-Träger holte seinerseits ein Gutachten ein, wonach mit dem Versicherungsfall nur eine Gelegenheitsursache für die Knieverletzung und kein Grund für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vorliegen.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, der mit einem weiteren Gutachten abgewiesen wurde.
Vor Gericht wurde eine weitere Ärztin als Sachverständige gehört, die zu dem Schluss kam, das Eindringen des Fußes in die Erde sei nicht mit einer Fixierung gleichzusetzen und deshalb nicht die Ursache für die festgestellten Verletzungen. Zum gegenteiligen Ergebnis kam ein weiterer, worauf die Ärztin mit einer ergänzenden Stellungnahme ihre These untermauerte, dass nur eine leichte Knieverletzung vorgelegen haben könne.
Das Sozialgericht Potsdam schloss sich der Argumentation an, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe.
Der Unfallversicherungs-Träger legte dagegen Berufung ein.
Im Ergebnis befand das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht. In diesem Fall genügt es, dass es bei einer Arbeit, die mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren und sachlichen Zusammenhang steht, zu einem Unfall mit einem Gesundheitsschaden gekommen sei. Ob es dabei noch weitere Mitursachen beispielsweise durch frühere Verletzungen gibt, sei nicht relevant.
Nicht nachzuvollziehen sei, warum die Beklagte an diesem Geschehensablauf zweifelt. Angesichts der Tatsache, dass bei dem 32-jährigen Kläger altersbedingte Abnutzungserscheinungen wenig wahrscheinlich sind, sei es unerheblich, den Sachverständigenstreit zu klären, ob nun ein Drehsturz vorliege oder nicht.
Deshalb bestätigte das Landessozialgericht das - nun rechtskräftige - Urteil der ersten Instanz.
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